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Mobilitätsplan von Unternehmen

Das Mobilitätsgesetz (MobG)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vom 5. November 2021 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es hält unter anderem fest: «Jedes Unternehmen und jede öffentliche Verwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) muss über einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten Wege zu definieren und zu optimieren» (Art. 49 Abs. 1).

Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden (Art. 49 Abs. 4).

Information: Mobilitätsmanagement im Unternehmen – Staat FreiburgExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

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