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Adressauskunft für Behörden und Verwaltungsstellen (Amtshilfe)

Personendaten können einer öffentlichen Verwaltung oder Behörde auf Anfrage hin im Einzelfall mitgeteilt werden, wenn sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Art. 16 lit. b DSchG FR). Dasselbe gilt auch für private Personen und Organisationen, die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beauftragt sind oder über einen Leistungsauftrag verfügen (Art. 17a DSchG FR).



Behördenanfragen sind kostenlos.

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