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Veranstaltungen auf öffentlichem Grund - Temporäre Veranstaltungen - Gesuchsuchsformular A (Patent K)

Bewilligungspflicht (Patent K)



Die entgeltliche Abgabe oder der Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die vor Ort konsumiert werden (Art. 2 Bstb. a ÖGG) ist eine Tätigkeit, welche ein Patent erfordert (Art. 14 ÖGG).



Das Patent K wird für eine Veranstaltung von kurzer Dauer erteilt (Art. 24 ÖGG), welche nicht länger als 20 Tage dauert (Art. 30 Bstb. c ÖGG)





Bewilligungsverfahren



Der Oberamtmann erteilt und entzieht das Patent K und setzt die Betriebsabgabe fest (Art. 8 Bstb. a ÖGG).



Damit das Begehren geprüft werden kann, muss das Gesuch für ein Patent frühzeitig genug mittels dem Formular A „Bewilligungsgesuch (verschiedene) Patent K“, spätestens jedoch 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Bei grösseren Anlässen hat sich der Veranstalter auch an die speziellen Empfehlungen zu halten und das Zusatzformular B auszufüllen (siehe unten).



Für das Patentgesuch wird die Stellungnahme der Gemeindebehörde eingefordert (Art. 17 Ziff. 1 ÖGR). Bei Bedarf kann der Oberamtmann andere Gutachten einholen (Kantonspolizei, Amt für Umweltschutz, Feuerinspektorat, usw.).



Wenn die Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Oberamtmann zuhanden des Verantwortlichen der Veranstaltung die Bewilligung, welche mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein kann. Das Patent ist persönlich und unübertragbar (Art. 25 ÖGG).



6. Gebühren und Abgaben



Die Gebühr beträgt je nach Dauer und Art der Veranstaltung zwischen 20.-- und 200.-- Franken (Art. 53 Ziff. 1 ÖGR).



Die Betriebsabgabe beträgt je nach Dauer und Art der Veranstaltung zwischen 30.-- und 4'000.-- Franken (Art. 42 ÖGG).



Für Verlängerungsbewilligungen wird eine Gebühr zwischen 15.-- und 100.-- Franken erhoben (Art. 58 ÖGR).



Weitere Informationen unter: https://www.fr.ch/de/oa/alltag/vorgehen-und-dokumente/temporaere-veranstaltungen-patent-k

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